AGB Redent Dentalmobil

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Redent Dentalmobil

1.    Reservierung

Die Höchstdauer der Vermietung beträgt 10 Werktage, in Sonderfällen (Unterstützung in Fällen der höheren Gewalt, z.B. Naturkatastrophen oder ähnlichem) nach Absprache länger. Die Reservierung kann per Telefon oder E-Mail erfolgen. Die Bestätigung erfolgt schriftlich per E-Mail. Vom Vermieter bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Abbestellungen können nur bis zu 10 Werktagen vor Mietbeginn kostenfrei erfolgen. Danach und bis zu 2 Werktagen vor Mietbeginn sind 50 % Stornogebühren zu zahlen. Wird nicht rechtzeitig storniert, ist der vereinbarte Mietbetrag zu entrichten.

2.    Pflichten des Vermieters

2.1    Gebrauchstauglichkeit des Mietahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Mietfahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßen Gebrauch.

2.2    Versicherung
Der Vermieter bietet das Mietfahrzeug über den Vollkaskoschutz im Schadensfall an. Sie deckt Schäden ab, die durch selbstverschuldetes Verhalten des Fahrers verursacht worden sind. Davon ausgeschlossen sind Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind sowie Getriebeschäden und der Verlust der Fahrzeugschlüssel. Im Schadensfall hat der Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 Euro zu zahlen.

2.3    Reparatur, Zustand des Mietfahrzeugs
Bei der Übergabe des Mietfahrzeuges werden alle bekannten Schäden erfasst. Der Mieter wird das Mietfahrzeug vor Fahrantritt sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und dies unverzüglich an den Vermieter melden.
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und die Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges zu gewährleisten, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter dies unverzüglich zu melden. Der Vermieter führt die Reparaturabwicklung durch. In diesem Zeitraum ist kein Ersatz möglich und es besteht auch kein Anspruch auf sonstigen Ausgleich bei etwaigen Einnahmeausfällen des Mietenden.

Bei der Anmietung von Mietfahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen den Vermieter wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

2.4    Pannen
Der Vermieter prüft vorab eine ADAC Mitgliedschaft (ADAC Plus). Der Mieter hat im Falle einer Panne sich unverzüglich bei dem Vermieter zu melden. Die Abwicklung erfolgt über den Vermieter.

2.5    Verstöße, Bußgelder
Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Mietfahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Mieter erheben. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter als Person gegenüber Behörden zu benennen.

3.    Pflichten des Mieters

3.1    Mietpreis
Bei einer Mietdauer ab zwei Werktagen beträgt der Mietpreis 450,00 Euro, ab fünf Werktagen 350,00 Euro und ab zehn Werktagen 250,00 Euro.  Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an den Mieter eine Anzahlung von 50 % des gesamten Mietpreises zu verlangen. Für den restlichen Mietpreis in Höhe von50 % erhält der Mieter eine Rechnung bei der Fahrzeugrückgabe. Diese ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Kraftstoff geht zu Lasten des Mieters.

3.2    Kraftstoff
Der Vermieter überlässt das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Sofern der Mieter das Mietfahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, wird ein Aufschlag von 1,50 Euro pro getanktem Liter Diesel berechnet und wird analog des Tankbeleges separat abgerechnet.

3.3    Qualifiziertes medizinisches Personal, Equipment
Das Mietfahrzeug kann ausschließlich vom qualifizierten, zahnmedizinischen Fachpersonal gemietet und genutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, seine eigenen medizinischen Instrumente und Verbrauchsmaterial zu verwenden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, ein Gefäß für medizinische Spitzen und scharfe Gegenstände mitzuführen. Eine sichere, ordentliche und fachgerechte Entsorgung hat durch den Mieter zu erfolgen.

3.4    Berechtigte Fahrer und zulässige Nutzung
Der Mieter muss bei Übergabe des Mietfahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Mietfahrzeugs das Dokument nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Der Mieter darf das Mietfahrzeug nur von Personen führen lassen, die im Mietvertrag angegeben sind, mit dem Fahrzeug vertraut sowie in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
Das Mietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das

Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
  • auf Rennstrecken,
  • zur gewerblichen Personenbeförderung,
  • zur Weitervermietung,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

3.5    Übernahme des Mietfahrzeugs
Die Übernahme des Mietfahrzeugs ist nur bei eindeutiger Identifikation des Mieters möglich. Diese kann durch Vorlage eines gültigen Personalausweises/Reisepasses in Verbindung mit einem amtlichen Adressnachweis in Original erfolgen. Können weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt, noch innerhalb einer angemessen Nachfrist die notwendigen Dokumente vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Herausgabe des Mietfahrzeugs zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten.

3.6    Nutzung des Mietfahrzeugs
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam, schonend, pfleglich und fachgerecht zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu rechtswidrigen Zwecken zu benutzen. Die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß 3.4 sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen sind untersagt. Die Bedienungsvorschriften sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietzeit regelmäßig zu kontrollieren. Nicht gestattet ist auch das Rauchen in allen Bereichen des Mietfahrzeugs. Bei starken Verschmutzungen des Fahrzeugs ist der Vermieter berechtigt, eine Endreinigungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro zu erheben. Fahrten sind lediglich innerhalb des Bundesgebiets zulässig.

3.7    Verhalten bei Unfällen oder im Schadensfall
Der Mieter bzw. Fahrer hat nach einem Unfall oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und dem Vermieter zu verständigen. Der Mieter bzw. Fahrer darf sich nicht vom Unfall entfernen, bis er seine Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Zudem hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadensereignisses zu informieren.

3.8    Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort (Osnabrück) zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses sowie die Erstattung angefallener Zinskosten verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Bei der Rückgabe werden jedwede Schäden, die durch den Mieter verursacht wurden, erfasst.

4.    Rücktritt vom Vertrag

Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • nicht bezahlte Rechnungen
  • unsachgemäße und unrechtmäßiger Gebrauch des Mietfahrzeugs
  • vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges
  • schuldhaftes Verschweigen eines am Mietfahrzeug entstandenen Schadens
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages (z.B. wegen zu hoher Schadensquote)

5.    Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit vom Vermieter, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeugs zurückgelassen werden.

6.    Haftung des Mieters

Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
Es besteht eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 Euro pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Die Haftungsbeschränkung erfasst die Beschädigung durch Unfall. Von der Haftungsbeschränkung sind daher keine Schäden erfasst, die durch unsachgemäße Bedienung des Mietfahrzeugs, Schaltfehler, Falschbetankung entstanden sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust lediglich bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietfahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt.

7.    Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenberatung verarbeitet und gespeichert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) DSGVO.

8.    Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Offenbach am Main.


Stand: April 2022